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Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 1 Preise
Sämtliche Warenrechnungen sind spätestens bei Erhalt der Ware zu zahlen.
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, Verblendungen und ähnliche Arbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme bzw. Übergabe zu bezahlen.
§ 2 Änderungsvorbehalt
1. Bestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung in Textform erfolgt ist.
3. Handelsübliche und zumutbare Farb-, Maß- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Astlöcher sind in Anzahl, Größe, Tiefe und Anordnung nicht zu beeinflussen.
4. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen von Textilien (z.B. Möbeln und Dekorationsstoffen) sowie Ledermaterialien hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoff- und Ledermustern vorbehalten, insbesondere im Farbton und Strukturen.
§ 3 Montage
1. Ist die Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so setzt dies voraus, dass die örtlichen Gegebenheiten (z. B. tragfähige Wände, geeignete Fußböden, ausreichend breite Zuwege) dies ermöglichen und ein funktionsfähiger Elektroanschluss vorhanden ist. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer etwaige ihm bekannte Hindernisse oder Besonderheiten am Montageort vorab mitzuteilen.
2. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
3. Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe-/Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer berechtigt.
4. Der Käufer hat sich vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern, dass die beim Verkäufer bestellten Möbel in ihrer Transportgröße sowohl durch die Hauseingangstür, das Treppenhaus als auch die Wohnungstür des Anlieferungsortes passen. Wenn die Möbel nicht auf normalem Wege (Eingang, Treppenhaus) in die Wohnung des Käufers geliefert werden können, kann der Verkäufer Ersatz für dadurch anfallende Mehraufwendungen verlangen oder die Lieferung in die Wohnung ablehnen. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass er die Möbel innerhalb einer Frist von 2 Wochen abnimmt. Tut er dies nicht, gerät der Käufer in Abnahmeverzug.
§ 4 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie entweder mit dem Wegfall eines dem Käufer ggf. eingeräumten Rücktrittsrechts, der Mitteilung der endgültigen Maße bei Verträgen mit ungefähren Maßangaben oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes. Lieferzeiten gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder in Textform zugesichert wurden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändun-gen, sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Pfän-dungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Im Falle der Nichteinhaltung der in Ziffern 1. (2), und 2. (2) festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zu-rückzutreten.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Käufer bzw. an dessen mit dem Versand/Transport beauftragten Dienstleister über.
§ 7 Verzug oder Erfüllungsverweigerung des Käufers
1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder benennt er auf Aufforderung nicht einen Liefertermin binnen vier Wochen oder weigert sich, den Vertrag zu erfüllen, so ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes ist davon abhängig, dass eine von dem Verkäufer dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
2. Bestellte Ware kann bis zu 20 Tage kostenfrei eingelagert werden. Danach ist der Verkäufer im Falle des Abnahmeverzuges berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Ware in Höhe von 1,00 € pro m³ und Tag zu verlangen.
3. In allen Fällen dieser Ziffer bleibt die Geltendmachung eines höheren, konkret nachzuweisenden Schadens sowie der Nachweis, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, unberührt.
§ 8 Rücktritt vom Käufer und Verkäufer
1. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung der Ware bemüht zu haben. Über die Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Verkäufer wird etwaige Zahlungen des Käufers erstatten.
2. Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Pandemien und Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten führen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
3. Der Käufer kann im Falle nicht rechtzeitiger Lieferung des Verkäufers erst dann zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos in Textform eine an-gemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, zu der er berechtigt ist, sofern dies dem Käufer zumutbar ist, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht vertrags-gemäß bewirkt hat, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
4. Ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, so kann der Verkäufer im Wege des Schadenersatzes Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung der gelieferten Möbel verlangen. Er kann auch Ersatz für Transport- und Montagekosten verlangen, sofern er die Höhe der Kosten nachweist.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware (siehe auch § 11 Bestimmungsgemäße Nutzung).
2. Der Verkäufer kann die von Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ver-weigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
3. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Die Geltendmachung von Schäden durch den Käufer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
4. Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Nachbesserung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit – soweit zumutbar auch in seiner Wohnung – zu geben.
5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in die-sem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerkes von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
7. Beim Verkauf gebrauchter Ausstellungsstücke beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe der Ware (§ 476 BGB).
§ 10 Rügepflicht des Käufers (auch bei Drittschäden)
Beschädigungen von Sachen des Käufers oder von Dritten, welche durch das Transportpersonal des Verkäufers oder einem von diesem beauftragten Dritt-unternehmen bei der Lieferung und Montage der Sache verursacht wurde, hat der Käufer unverzüglich, d.h. bei der Lieferung bzw. Montage zu rügen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die angelieferter Ware einer Sichtprüfung zu unterziehen. Etwaige mit bloßem Auge erkennbare Schäden sind sofort zu reklamieren und auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 11 Bestimmungsgemäße Nutzung
Die von Firma Lebensart verkauften Möbel und Accessoires sind ausschließ-lich für den privaten Gebrauch bestimmt. Bei gewerblicher Nutzung kann keine Gewährleistung übernommen werden. Weiterhin ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, gebrauchsabhängige Verschleißerscheinung, Feuchtigkeit, Temperatur, Licht, Witterung, unsachgemäße Behandlung, mutwillige Zerstörung, Zweckentfrem-dung, Transport- und Unfallschäden entstanden sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Der Gerichtsstand ist Berlin.
Stand: 01.06.2025